4. Frau A. kann sich beim Regionalen Sozialdienst erneut anmelden und um Unterstützungsleistungen der materiellen Hilfe ersuchen, wenn eine Bedürftigkeit bestehen sollte. Das Gesuch wird dann aufgrund der neuen Sachlage geprüft. -3- 5. Eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid hat keine aufschiebende Wirkung. B. 1. Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 29. November 2021 erhob A. mit Eingabe vom 3. Januar 2022 Verwaltungsbeschwerde und beantragte unter anderem dessen Aufhebung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.