Mit Beschluss vom 13. September 2021 ordnete der Gemeinderat B. gegenüber A. eine anteilmässige Rückerstattung von Fr. 47'682.20 nebst Zins wegen unrechtmässigem Bezug an, wobei eine Verrechnung mit der laufenden Sozialhilfe verfügt wurde. Dieser Beschluss ist nicht rechtskräftig bzw. beim Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, ist eine Beschwerde von A. hängig. 2. Am 29. November 2021 beschloss der Gemeinderat B.: