Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.464 / ME / wm (BE.2022.004) Art. 19 Urteil vom 23. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Corinne Saner, Rechtsanwältin, Römerstrasse 14, Postfach 1329, 4601 Olten 1 Fächer gegen Gemeinderat B._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung (BE.2022.004) -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. (geb. XXX, französische Staatsangehörige) wurde mit ihrem Ehemann D. (geb. YYY, türkischer Staatsangehöriger) und den drei gemeinsamen Kindern E., F. und G. von der Gemeinde B. materiell unterstützt. Im Zusammenhang mit nicht deklarierten Einnahmen aus einer Erwerbstä- tigkeit des Ehemannes erstatteten die Gemeinde B. und der Regionale Sozialdienst (RSD) am 10. Juli 2020 bzw. 11. Juni 2021 Strafanzeige, worauf gegen A. und D. ein Strafverfahren geführt wurde. Am 8. Juli 2021 stellte A. beim Bezirksgericht C. ein Eheschutzbegehren und ersuchte um Bewilligung des Getrenntlebens. Am 17. August 2021 meldete sich D. rückwirkend auf den 16. Juni 2021 in der Gemeinde T. (SO) an. Am 25. Juni 2021 wurden D. nachträglich Kinderzulagen im Betrag von Fr. 9'000.00 ausbezahlt. Mit Beschluss vom 13. September 2021 ordnete der Gemeinderat B. gegenüber A. eine anteilmässige Rückerstattung von Fr. 47'682.20 nebst Zins wegen unrechtmässigem Bezug an, wobei eine Verrechnung mit der laufenden Sozialhilfe verfügt wurde. Dieser Beschluss ist nicht rechtskräftig bzw. beim Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, ist eine Beschwerde von A. hängig. 2. Am 29. November 2021 beschloss der Gemeinderat B.: 1. Die Einnahmen von Herrn D. und alle bezogenen Kinderzulagen sind vollumfänglich dem Haushalt von A. und den Kindern anzurechnen. Dadurch entfällt der Anspruch von A. und ihren Kindern auf materielle Hilfe. 2. Der Grundbedarf ist um die Höhe der Betriebskosten des Audi TT Coupé in Höhe von 340.90 Franken pro Monat rückwirkend per 1. Juli 2021 zu kürzen. 3. Zusätzliche, zu den bestehenden Rückerstattungsforderungen hinzu- kommende Rückerstattungsforderungen werden ausdrücklich vorbe- halten. 4. Frau A. kann sich beim Regionalen Sozialdienst erneut anmelden und um Unterstützungsleistungen der materiellen Hilfe ersuchen, wenn eine Bedürftigkeit bestehen sollte. Das Gesuch wird dann aufgrund der neuen Sachlage geprüft. -3- 5. Eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid hat keine aufschie- bende Wirkung. B. 1. Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 29. November 2021 erhob A. mit Eingabe vom 3. Januar 2022 Verwaltungsbeschwerde und beantragte unter anderem dessen Aufhebung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 2. Die Beschwerdestelle SPG erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 5. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung. 3. Der Gemeinderat B. beantragte in der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Die Beschwerdeführerin nahm in der Replik vom 17. Februar 2022 Stel- lung, der Gemeinderat B. in der Duplik vom 8. März 2022. 5. Das Beschwerdeverfahren BE.2022.004 ist bei der Beschwerdestelle SPG hängig. C. 1. Am 23. November 2022 erhob A. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Begehren: 1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, umgehend einen Entscheid in den Fällen (…) sowie BE.2022.004 zu fällen. 2. Es sei eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin in den Fällen (…) und BE.2022.004 nach § 41 Abs. 2 VRPG festzustellen. 3. Für das Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 4. U.K.u.E.F. -4- 2. In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 ersuchte die Be- schwerdestelle SPG um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin. 3. Der Gemeinderat B. stellte in der Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2022 folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führerin. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS kön- nen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entschei- den gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegen- der Beschwerde wegen Rechtsverzögerung zuständig. II. 1. Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Rechtsverzögerung im Verfah- ren vor der Beschwerdestelle SPG. Sie habe am 3. Januar 2022 Verwal- tungsbeschwerde erhoben. Die letzte Verfahrenshandlung der Vorinstanz datiere vom 17. März 2022 (Zustellung der Duplik des Gemeinderats B. vom 8. März 2022 an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme). Weitere Verfahrenshandlungen seien danach nicht mehr erfolgt und bis dato liege kein Entscheid vor. In Sozialhilfesachen seien Entscheide angesichts der finanziellen Lage der Betroffenen so schnell als möglich zu treffen. Das -5- Verfahren sei für die Beschwerdeführerin von grosser Bedeutung, da sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde weiterhin Sozialhilfeleistungen erhalte, auf die sie angewiesen sei. Ein positiver Beschwerdeentscheid würde sie angesichts der finanziellen Notlage auch psychisch stark entlas- ten. Das Verfahren sei von geringer Komplexität und es lägen alle notwen- digen Unterlagen vor. Aufgrund des Sachverhalts und der Rechtslage hätte die Vorinstanz einen Entscheid erlassen können. Die Beschwerdeführerin habe selbst nichts zur Verfahrensverzögerung beigetragen. Unter den vor- liegenden Umständen sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdestelle SPG für den Entscheid mehr als acht Monate benötige. 2. Die Beschwerdestelle SPG entgegnet, die gerügte Rechtsverzögerung sei ihr gegenüber zuvor nicht geltend gemacht worden. Entsprechend der ver- waltungsgerichtlichen Rechtsprechung hätte ihr die Beschwerdeführerin eine allfällige Rechtsverzögerung vorgängig anzeigen müssen. Die Argu- mentation mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar. Gegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens sei die Einstellung der materiellen Hilfe; mit der Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde sei sichergestellt, dass die Be- schwerdeführerin während der gesamten Verfahrensdauer im bisherigen Rahmen mit Sozialhilfe unterstützt werde. Bei der vorliegenden Angelegen- heit handle es sich um keinen einfachen, sondern einen eher komplexen Fall. Umstritten seien insbesondere die Sachverhaltsfeststellung (unter an- derem hinsichtlich der tatsächlich gelebten Wohnverhältnisse), die Beweis- thematik und die rechtliche Würdigung. 3. Der Gemeinderat weist darauf hin, dass der Einstellungsbeschluss auf- grund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorerst keine Rechts- wirkung entfaltet. Die Komplexität des Falles sei als hoch einzustufen und eine Verfahrensdauer von acht Monaten erscheine auch angesichts der Auslastung der Beschwerdestelle SPG nicht aussergewöhnlich. Während des Sozialhilfebezugs sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur unzureichend nachgekommen und habe damit zur Komplexität des Verfahrens beigetragen. Im Zusammenhang mit den Kinderzulagen seien ihr Pflichtverletzungen anzulasten, was zusätzlichen Aufwand verursacht habe. Aufgrund der Strafanzeige und der Trennung vom Ehemann bestehe ein besonderer Abklärungsbedarf. 4. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Es wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Han- deln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet -6- wäre (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1045 mit Hinwei- sen). Das Verbot formeller Rechtsverweigerung richtet sich an Verwaltungsbe- hörden und Gerichte. Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht re- gelgemäss geprüft wird (GEROLD STEINMANN, in: BERNHARD EHRENZELLER/ BENJAMIN SCHINDLER/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 18). Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweige- rung; die Behörde gibt dabei zu erkennen, dass sie sich mit der Sache be- fassen will, verzögert aber die Entscheidung ohne zureichenden Grund (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 479). Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss den Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Um- ständen als angemessen erscheint (vgl. BGE 144 I 318, Erw. 7.1; 131 V 407, Erw. 1.1; 130 I 312, Erw. 5.1). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich nicht absolut, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbeson- dere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der betroffenen Pri- vaten und Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.7/14 vom 3. April 2017, Erw. II/2.3.2). 5. 5.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die vorgängige Ab- mahnung keine Eintretensvoraussetzung der Rechtsverzögerungsbe- schwerde. Die unterbliebene Anzeige von Verfahrensfehlern ist aber unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen (AGVE 2013, S. 355). Das Verwaltungsgericht erwog im zitierten Urteil, der Beschleuni- gungsgrundsatz richte sich in erster Linie an die Gerichte und Behörden. Sie hätten unaufgefordert für ein zielgerichtetes Verfahren zu sorgen. Das Verhalten eines Beschwerdeführenden könne jedoch bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vorliege oder nicht, gewürdigt werden. Es ge- höre nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu den Pflichten eines Privaten, im Rahmen der prozessualen Sorgfaltspflicht festgestellte Verfah- rensmängel anzuzeigen (mit Verweis auf BGE 125 V 373, Erw. 2b und Ur- teil des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012). Eine Abmah- nungspflicht treffe den Beschwerdeführenden grundsätzlich jedoch nicht. -7- Sie sei auch nicht Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde, da gegen die Verzögerung eines Entscheides ohne Vorliegen besonderer Eintretensvoraussetzungen die Beschwerde möglich sei. Dies schliesse indessen nicht aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der materiellen Beurteilung gewürdigt werde. Die Beschwerdeführerin hatte sich vor der Erhebung der Rechtsverzöge- rungsbeschwerde nicht an die Vorinstanz gewandt. Eine Erkundigung über den Stand des Verfahrens und den Zeitbedarf für den Erlass des Ent- scheids sowie gegebenenfalls eine Abmahnung, das Verfahren beförder- lich weiterzuführen, konnten von der Beschwerdeführerin grundsätzlich er- wartet werden. Eine vorgängige Anzeige ist in der Regel im prozessualen Interesse beider Parteien, da sie Beschwerdeführenden weiteren Aufwand und Zeitverlust aufgrund eines zusätzlichen Beschwerdeverfahrens erspa- ren kann und der Beschwerdeinstanz gegebenenfalls ermöglicht, eine Prio- risierung vorzunehmen und zeitnah zu entscheiden. Dass die Beschwerde- führerin beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerung rügt, ohne sich vorgängig an die Beschwerdestelle SPG gewandt zu haben, ist im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen und spricht tendenziell gegen ein Fehl- verhalten der Behörde. 5.2. Nicht relevant für das Vorliegen einer Rechtsverzögerung ist hingegen das generelle Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber dem RSD und ob sie im Verwaltungsverfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Ob der Be- schwerdestelle SPG eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, ist einzig aufgrund der Umstände im Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Die Vor- instanz hat von der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Unterlagen ein- verlangt. 5.3. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich beförderlich zu behandeln. Damit ver- bundene Fragen der Existenzsicherung bedingen regelmässig umgehende Entscheide über die Ausrichtung der materiellen Hilfe. Dies bedeutet je- doch nicht, dass in allen Angelegenheiten mit der gleichen Dringlichkeit zu verfahren ist. Gerade im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe (§ 3 und § 20 SPG) besteht aus Sicht der unterstützten Person regelmässig keine Notwendigkeit für eine Verfahrensbeschleunigung. Anders verhält es sich in der Regel namentlich bei Leistungseinstellungen, die zur Folge ha- ben, dass keine materielle Hilfe ausgerichtet wird und die Existenzsiche- rung nicht mehr gewährleistet ist. In den betreffenden Fällen kommt neben einem beförderlichen Verfahren den Anordnungen über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und vorsorglichen Massnahmen (§ 46 VRPG) be- sondere Bedeutung zu. -8- Das Beschwerdeverfahren BE.2022.004 hat einen Einstellungsbeschluss zum Gegenstand, wobei die Beschwerdestelle SPG die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde wiederhergestellt hat. Diese bewirkt, dass die Ein- stellung der materiellen Hilfe während des Beschwerdeverfahrens nicht umgesetzt werden kann und zuvor getroffene Anordnungen weiterhin Gel- tung beanspruchen (vgl. § 76 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführerin wer- den entsprechend der Darstellung der Vorinstanz während des Verwal- tungsbeschwerdeverfahrens existenzsichernde Sozialhilfeleistungen aus- gerichtet. Diese Ausgangslage erfordert aus Sicht der Beschwerdeführerin zwar nicht einen unmittelbaren Entscheid in der Hauptsache, dennoch ist angesichts der angeordneten Einstellung der materiellen Hilfe eine beför- derliche Verfahrensführung angezeigt. Neben der von der Beschwerdefüh- rerin angesprochenen Rechtssicherheit besteht auch ein beträchtliches öf- fentliches Interesse daran, dass während des Beschwerdeverfahrens nicht über einen längeren Zeitraum hinweg Leistungen gewährt werden, auf wel- che möglicherweise kein Anspruch besteht. 5.4. Was die Komplexität des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens anbelangt, handelt es sich um eine Sozialhilfesache mit überdurchschnittlichem Auf- wand. In Bezug auf die Einstellung der materiellen Hilfe stellen sich – ab- gesehen vom rechtlichen Gehör – Fragen im Zusammenhang mit den An- spruchsgrundlagen. Parallel wurde ein Strafverfahren geführt und die Be- schwerdeführerin und ihr Ehemann wurden durch einen Sozialdetektiv ob- serviert. Bezüglich der Sachverhaltsfeststellung und Würdigung steht die Nachzahlung und Verwendung von Kinderzulagen im Vordergrund. Die an- spruchsvolle familiäre Situation dürfte sich in genereller Hinsicht aufwand- erhöhend auswirken (der Gemeinderat befürchtet offenbar eine Schein- trennung, d.h. eine vorgegebene Trennung zur Erhältlichmachung von So- zialhilfeleistungen). Allenfalls können sich im Zusammenhang mit der Ver- wendung eines Motorfahrzeugs, das auf den Ehemann der Beschwerde- führerin eingelöst ist, weitere tatsächliche und rechtliche Fragen ergeben. Unter diesen Umständen kann nicht von einem "einfachen" Fall ausgegan- gen werden, der nur geringen Aufwand verursacht. Die Beschwerdeführe- rin selbst bringt in ihrer 12-seitigen Verwaltungsbeschwerde vom 3. Januar 2022 und der 11-seitigen Stellungnahme vom 17. Februar 2022 diverse Sachverhaltsbehauptungen und rechtliche Standpunkte vor. 5.5. Für die Fallbearbeitung muss der Vorinstanz genügend Zeit zur Verfügung stehen. Die Abklärung der relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen ist mit beträchtlichem Aufwand verbunden. Da sich die Beschwerdeführerin vor der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht an die Vor- instanz gewandt hat, bestand für diese keine Möglichkeit, innerhalb der an- fallenden Geschäftslast eine entsprechende Priorisierung vorzunehmen. In -9- Anbetracht der unterbliebenen Anzeige und angesichts der überdurch- schnittlichen Komplexität der Streitsache erscheint eine Dauer von acht Monaten seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar. Dabei ist zu beachten, dass die Angelegenheit im Zeitpunkt der Rechtsverzögerungs- beschwerde seit weniger als elf Monaten bei der Beschwerdestelle SPG hängig war. Damit erscheint die Verfahrensdauer insgesamt noch nicht überlang. Da der Beschwerdeführerin während des Verwaltungsbeschwer- deverfahrens existenzsichernde Leistungen ausgerichtet werden, ist auch insofern ein unverzüglicher Entscheid nicht zwingend. Die Beschwerdefüh- rerin argumentiert denn auch in erster Linie mit ihrem Interesse an Rechts- sicherheit bzw. mit einer psychischen Belastung, die sie auf die bestehende Ungewissheit zurückführt. Diese Vorbringen erscheinen aus subjektiver Sicht nachvollziehbar, eine Verfahrensverzögerung bzw. eine ungebührli- che Untätigkeit der Vorinstanz vermögen sie jedoch nicht zu begründen. Somit kann der Beschwerdestelle SPG aktuell noch keine Rechtsverzöge- rung vorgeworfen werden. Ergänzend kann aber festgehalten werden, dass im Anschluss an das ver- waltungsgerichtliche Urteil ein zeitnaher Entscheid der Vorinstanz erwartet wird. 6. Zusammenfassend erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 1.2. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). - 10 - Die Beschwerdeführerin wird während des Beschwerdeverfahrens weiter- hin mit materieller Hilfe unterstützt, weshalb von ihrer Mittellosigkeit ausge- gangen werden kann. Nachdem die Vorinstanz während acht Monaten keine Verfahrenshandlungen vornahm, kann das Begehren um Feststel- lung einer Rechtsverzögerung nicht als aussichtlos bezeichnet werden. So- mit ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren zu gewähren. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Vertretung. Unter den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertre- tung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin verfügt erwartungsgemäss nicht über ausrei- chende prozessuale Kenntnisse, um selbst eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde zu erheben. Vor dem Hintergrund, dass die Einstellung der ma- teriellen Hilfe Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist, war der Bei- zug einer Rechtsanwältin gerechtfertigt. Somit ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung zu bewilligen und ist Dr. iur. Corinne Saner zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin zu ernennen. 2.2. Das Honorar der unentgeltlichen Vertreterin bestimmt sich nach dem De- kret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150) (vgl. § 10 Abs. 1 AnwT). Die Kostennote vom 22. Februar 2023 weist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ei- nen Zeitaufwand von 2 h aus sowie Aufwendungen für Porto von Fr. 10.70, für 84 Kopien von Fr. 42.00 sowie für Telefon/Fax von Fr. 5.00, zuzüglich Mehrwertsteuer. Die geltend gemachte Entschädigung von aufgerundet Fr. 600.00 kann genehmigt werden. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 198.00, gesamthaft Fr. 1'198.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die - 11 - unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 600.00 zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) den Gemeinderat B. das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 12 - Aarau, 23. Februar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier