Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der Streitwert (Fr. 58'003.65) liegt im unteren Bereich des Rahmens, der mutmassliche Aufwand des Anwaltes und die Schwierigkeit des Falles sind als mittel einzustufen. Insgesamt rechtfertigt sich damit eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; § 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.