2. 2.1. Die Parteikosten sind gemäss § 32 Abs. 2 VRPG in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien zu verlegen. Eine Privilegierung der Behörden findet bei den Parteikosten ohnehin nicht statt (vgl. § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Somit hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen. 2.2. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; - 27 -