Von dieser Regelung ist abzuweichen, wenn die Behörde das Beschwerdeverfahren selber als Beschwerdeführerin eingeleitet hat, oder wenn eine besondere Interessenslage gegeben ist, die jener im Klageverfahren oder Zivilprozess entspricht, wenn es also um Interessen des Gemeinwesens namentlich finanzieller Natur geht. In diesen Fällen hat das Gemeinwesen auch die Verfahrenskosten zu tragen, wenn es unterliegt (AGVE 2006, S. 283, Erw. 2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.400 vom 18. November 2013, Erw. III.1.1). 1.2. Entsprechend hat die vollständig unterliegende Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen.