III. 1. 1.1. Nach § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den am Verfahren beteiligten Behörden und Amtsstellen werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Von dieser Regelung ist abzuweichen, wenn die Behörde das Beschwerdeverfahren selber als Beschwerdeführerin eingeleitet hat, oder wenn eine besondere Interessenslage gegeben ist, die jener im Klageverfahren oder Zivilprozess entspricht, wenn es also um Interessen des Gemeinwesens namentlich finanzieller Natur geht.