7.4.3. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der dem Beschwerdegegner auferlegten Kosten für die Fachgutachten um - 26 - die Hälfte nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Offenbleiben kann, ob eine weitergehende Kürzung der Kosten angezeigt gewesen wäre, da das Verwaltungsgericht über die Beschwerdebegehren nicht hinausgehen darf (§ 48 Abs. 2 VRPG, Verbot der reformatio in peius). Ebenso erübrigt sich bei diesem Ergebnis eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Fachgutachten. 8. Dementsprechend ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.