7.4.2. Hinzu kommt, dass der Bauherrschaft gemäss § 5 Abs. 2 BauG für Entscheide über Baugesuche und Enteignungen zwar Gebühren und Kosten auferlegt werden können. Kosten sind im Unterschied zu den Gebühren aber die tatsächlichen besonderen Auslagen des Verfahrens, wie Materialkosten oder solche, die aus dem notwendigen Beizug von Sachverständigen entstehen (GOSSWEILER, a.a.O., N. 16 und 18 zu § 5 BauG). Wie vorstehend ausgeführt, kann der regelmässige Beizug von drei Fachexperten nicht als notwendig betrachtet werden. Folglich ist eine Überwälzung der gesamten (dreifachen) Gutachterkosten auf die Bauherrschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt.