Vielmehr prüften offenbar alle drei Fachexperten das gesamte Projekt, was im Ergebnis zu einer Verdreifachung der Kosten führte. Unabhängig einer besonders komplexen, konkreten Fragestellung und ohne die Notwendigkeit, in einem besonderen Bereich spezialisierte Fachpersonen beizuziehen – mithin ohne sachlichen Grund – drei sachverständige Personen für die Einholung eines Fachgutachtens einzusetzen, widerspricht nicht nur dem kantonalen Verfahrensrecht, sondern ist auch unverhältnismässig. Entsprechend ist die Regelung in § 13 Abs. 2 SNV als verfassungs- und gesetzeswidrig zu beurteilen (Art. 5 Abs. 2 BV, § 2 KV und § 3 VRPG).