7.3.2. § 13 SNV regelt die Qualitätssicherung in Form einer Empfehlung an Bauwillige (Abs. 1) und einer Handlungsanweisung an den Gemeinderat (Abs. 2) und ist systematisch bei den Schlussbestimmungen eingegliedert. Die Bestimmung enthält keine Bauvorschriften, welche die Art, Natur oder den Umfang der zulässigen Nutzung umschreiben würden. Es kommt ihr somit Erlasscharakter zu, weshalb nach der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine akzessorische Überprüfung im Baubewilligungsverfahren zulässig ist.