Eine spätere akzessorische Anfechtung im Baubewilligungsverfahren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit nur in Ausnahmefällen möglich. Dies ist unter anderem der Fall, wenn Betroffene bei Planerlass noch nicht über die auferlegten Beschränkungen Kenntnis und keine Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen, oder wenn sich die Verhältnisse seit Planerlass derart geändert haben, dass das öffentliche Interesse an den bestehenden Beschränkungen dahingefallen sein könnte (vgl. Art. 21 Abs. 2 RPG; BGE 131 II 103, Erw. 2.4.1; 123 II 337, Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_518/2016 vom 26. September 2017, Erw. 3).