als bei der abstrakten oder prinzipalen Normenkontrolle stellt die rechtsanwendende Instanz im inzidenten Normenkontrollverfahren lediglich die Nichtanwendbarkeit der überprüften verfassungs- oder gesetzeswidrigen Norm fest. Formell bleibt die als nicht anwendbar erklärte Norm weiterbestehen. Aufgehoben wird einzig der individuell-konkrete Hoheitsakt, der in Anwendung des gesetzeswidrigen Rechtssatzes ergangen ist (FEHLMANN- LEUTWYLER, a.a.O., S. 210).