7.3. 7.3.1. Das Verwaltungsgericht ist gehalten, Bundesrecht oder kantonalem Ver- fassungs- oder Gesetzesrecht widersprechenden Erlassen die Anwendung zu versagen (§ 95 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]; § 2 Abs. 2 VRPG). Es hat mit anderen Worten eine generell-abstrakte Norm des kommunalen oder kantonalen Rechts auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu prüfen. Wird ein Verstoss festgestellt, wird der geprüfte Rechtssatz für nicht anwendbar erklärt (MONIKA FEHLMANN-LEUTWYLER, Die prinzipale Normenkontrolle nach aargauischem Recht, Aarau/Frankfurt am Main 1988, S. 6). Anders - 24 -