Der Beschwerdegegner erachtet die auferlegten Kosten für die Fachgutachten hingegen als übermässig. Die vollständige Überwälzung der Kosten für drei Fachgutachter verletze den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit, welcher auch bei Anwendung eines rechtskräftigen Gestaltungsplans zu beachten sei (Beschwerdeantwort, S. 18 f.). Es sei weder ersichtlich noch werde von der Beschwerdeführerin dargelegt, inwiefern die Einsetzung von drei Gutachtern sachlich gerechtfertigt oder erforderlich gewesen sein sollte (Duplik, S. 8).