vorgeschrieben, weshalb für eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit kein Raum sei. Die Erforderlichkeits- und Verhältnismässigkeitsprüfung sei mit § 13 Abs. 2 der Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan "R._____", genehmigt am […], abschliessend vorweggenommen worden (Beschwerde, S. 13; Replik, S. 10).