7. 7.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Gebührenposition "Aufwand Fachgutachten" (Fr. 33'228.65) um die Hälfte sei nicht statthaft. Die Vorinstanz habe in ihrer Beurteilung den Gutachterauftrag zu eng gefasst. Im Geltungsbereich des Gestaltungsplans "R._____" müsse ein Baugesuch einer Fachbegutachtung unterzogen werden, wozu auch die Auseinandersetzung mit baurechtlichen und -technischen Fragen in Bezug auf die Einhaltung der qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans "R._____" zähle (Beschwerde, S. 11 f.).