Schliesslich kann es den Abgabepflichtigen nicht zugemutet werden, in jedem konkreten Anwendungsfall überprüfen zu müssen bzw. auf dem Rechtsweg überprüfen zu lassen, ob der verwendete Stundenansatz und konkret betriebene Aufwand gerechtfertigt war. Zumal die Beurteilung naturgemäss mit einem nicht unerheblichen Ermessensspielraum verbunden ist (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.38 vom - 22 - 15. Juli 2019, Erw. 2.1 und [entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin den ebenfalls einschlägigen] Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.114 vom 24. Oktober 2019, Erw. 2.4).