Solange nicht bekannt ist, zu welchem Stundenansatz die externe Bauverwaltung abrechnet und wie gross der zeitliche Aufwand für die Prüfung eines Baugesuchs ungefähr ist, sind die anfallenden Gebühren oder auch nur ein grober Kostenrahmen für die Bauherrschaft nicht abschätzbar. Daran ändert auch nichts, dass für die Bemessung der Kosten die Schranken des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips zu beachten sind. Hinzu kommt, dass alleine gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben die externe Bauverwaltung je nach Baugesuch unterschiedliche Stundenansätze anwenden könnte.