In der jetzigen Fassung hingegen sind §§ 1 Abs. 1 lit. b, 2 lit. a und 3 Gebührenreglement in Bezug auf die Bemessung der Kosten zu unbestimmt. § 1 Abs. 1 lit. b Gebührenreglement verweist zwar auf die "ortsüblichen Ansätze", jedoch ohne diese näher zu definieren. Die Bestimmungen erlauben es der Bauherrschaft nicht, diese Kosten vorgängig abzuschätzen, zumal die Diskrepanz zwischen der berechenbaren Grundgebühr nach § 1 Abs. 1 lit. a Gebührenreglement und den Kosten der externen Bauverwaltung für die Behandlung des Baugesuchs erheblich sein kann.