ternen Bauverwaltung) bemessen werden. Es spricht nichts dagegen, zumindest den von Dritten und insbesondere der externen Bauverwaltung für ihre Tätigkeiten zu vergütenden Stundenansatz generell-abstrakt zu regeln oder einen Kostenrahmen festzulegen. Immerhin scheint die externe Bauverwaltung gemäss Website der Gemeinde Q._____ regelmässig für den Gemeinderat tätig zu werden (vgl. […], Rubrik Gemeinde/Verwaltung/Bauverwaltung, besucht am 26. September 2023).