Gemäss Beschwerdeschrift (S. 9) wurde das Baugesuch von einer externen Bauverwaltung bearbeitet, deren Aufwand unter den Kostenpositionen "spezielle Kosten" und "Mehraufwand" der Bauherrschaft angelastet wurde. Dass es sich bei den beiden genannten Kostenpositionen um Leistungen einer externen Bauverwaltung handelt, ist indes aus Ziff. 23 der Baubewilligung nicht ersichtlich. Die Kostenposition "spezielle Kosten" verweist auf § 2 lit. a Gebührenreglement und für den Mehraufwand wird auf § 3 Gebührenreglement verwiesen.