6.3.2.2. Gemäss § 1 Abs. 1 Gebührenreglement sind Entscheide in Bausachen gebührenpflichtig. Für die Erhebung der Grundgebühr für allgemeine Aufwendungen des Gemeinderats ist eine Mindest- sowie eine Obergrenze vorgesehen, wobei definiert wird, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Gebühr erhöht oder reduziert werden darf (§ 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Gebührenreglement). Die mit Baubewilligung vom 5. Juli 2021 erhobene Grundgebühr ist vorliegend nicht strittig. - 20 -