Das Gebührenreglement wurde von der Einwohnergemeindeversammlung erlassen und erfüllt das Erfordernis der Gesetzesform. 6.3.2. 6.3.2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet § 1 Gebührenreglement – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid – als eine genügende gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der Kosten der externen Bauverwaltung auf die Bauherrschaft.