§ 3 Ausserordentlicher Aufwand Entstehen wegen Einreichung mangelhafter Baugesuche oder Plan-/Projektänderungen Mehrarbeiten oder werden durch Nichtbefolgung der Bauund Nutzungsordnung oder von erteilten Bewilligungen zusätzliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen und so weiter notwendig, so sind die Kosten in jedem Falle durch die Bauherrschaft zu tragen und werden in Rechnung gestellt. Nachforderungen für ausserordentliche Aufwendungen können auch nach Erteilung der Baubewilligung gestellt werden. […]