§ 1 Grundsatz Behandlungsgebühren Entscheide in Bausachen sind gebührenpflichtig. Für die Behandlung von Voranfragen, Vorentscheids- und Baugesuchen sowie baupolizeiliche Massnahmen, Brand- und Umweltschutzmassnahmen sowie weitere Massnahmen sind folgende Gebühren zu entrichten: