(BGE 123 I 248, Erw. 3d mit weiteren Hinweisen). Für erheblich unbestimmte Normen muss jedoch der Gesetzgeber objektive Gründe haben. Sie können sich etwa aus der Komplexität und der schweren Voraussehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte oder dem Bedürfnis einer erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ergeben (W YSS, a.a.O., S. 143 ff.). Das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip vermögen zwar eine Begrenzungsfunktion zu übernehmen.