O., S. 143). Beispielsweise kann ein formellgesetzlich vorgesehener betragsmässiger Rahmen, auch wenn er sehr weit gefasst ist, genügen, wenn die Anwendung durch einen unterstufigen Erlass (Verordnung oder Richtlinie) näher normiert wird, einer neutralen Gerichtsinstanz obliegt, die mit solchen Ermessensentscheiden vertraut ist, und die Angemessenheit der im Einzelfall auferlegten Gebühren anhand der verfassungsmässigen Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz überprüfbar ist - 18 -