Auch wenn es im Hinblick auf die Begrenzung durch das Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip zulässig ist, auf eine Fixierung der Abgabenhöhe in einem Gesetz zu verzichten, muss sie aus rechtsstaatlichen Gründen (Rechtsgleichheit, Rechtssicherheit, Voraussehbarkeit staatlichen Handelns) in einer generell-abstrakten Regelung festgelegt sein, die das Erfordernis der genügenden Bestimmtheit des Rechtssatzes erfüllt (BGE 126 I 180, Erw. 2a/bb und 123 I 248, Erw. 2; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 2797 und 2810;