6.2. Gemäss § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) können (dem Baugesuchsteller) für Entscheide über Baugesuche im Sinne einer Ausnahmebestimmung zu § 31 Abs. 1 VRPG (grundsätzliche Kostenlosigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens) Gebühren und Kosten auferlegt werden. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar.