Der Beschwerdegegner erachtet die vorinstanzliche Feststellung, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Überwälzung der streitgegenständlichen Kosten mangelt, als zutreffend. Es fehle an einer Bemessungsgrundlage, weshalb die Kosten für die Bauherrschaft nicht abschätzbar seien. Aufgrund der vorinstanzlichen Feststellung, dass es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Überwälzung der Kosten fehlt, habe sie deren Höhe nicht mehr überprüfen müssen (Beschwerdeantwort, S. 14 ff.).