Diese Aufwendungen seien tatsächlich angefallen. Selbst wenn man auf eine Verletzung des Legalitätsprinzips erkennen würde, sei es grundlegend falsch, wenn die Gemeinde die Kosten tragen müsse, da diese von der Bauherrin durch das Einreichen des Baugesuchs ausgelöst worden und von dieser unter dem Stichwort Kausalabgaben zu tragen seien (Beschwerde, S. 11).