6. 6.1. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise zum Schluss gelangt, es fehle für die Überwälzung der Kosten der externen Bauverwaltung (Gebührenpositionen "spezielle Kosten" [Fr. 11'775.00] und "Mehraufwand" [Fr. 13'000.00]) im kommunalen Gebührenreglement an einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Beschwerde, S. 8). Das Gebührenreglement erfülle sowohl das Erfordernis der Gesetzesform als auch der Normdichte. Es sei von der Einwohnergemeindeversammlung genehmigt und damit demokratisch legitimiert. Bei den "Kosten des effektiven Aufwands nach ortsüblichen Ansätzen" gemäss § 1 Abs. 1 lit.