5.3.3. Damit war der Beschwerdegegner ohne Weiteres legitimiert, die auferlegte provisorische Baubewilligungsgebühr im Interesse der einfachen Gesellschaft H._____ ohne Beteiligung der weiteren Gesellschafter mit Verwaltungsbeschwerde bei der Vorinstanz selbständig anzufechten. Weshalb mit dem angefochtenen Entscheid die Baubewilligungsgebühr nur zu Gunsten des Beschwerdegegners (vorinstanzlich: Beschwerdeführer) hätte neu gefasst werden sollen, ist nicht ersichtlich.