Wie in Erw. 5.3.1 ausgeführt, fungiert der Beschwerdeführer zumindest seit Einreichung des Baugesuchs als Ansprechperson für die Belange der einfachen Gesellschaft H._____. Es ist daher davon auszugehen, dass er zur Geschäftsführung befugt ist, sei es von Gesetzes wegen oder kraft ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung der Gesellschafter. Dies gilt umso mehr, als keiner der andere Gesellschafter gegen die Beschwerdeführung Widerspruch eingelegt hat. In antizipierter Beweiswürdigung kann daher auf die Einholung der offerierten Zustimmungserklärung der übrigen Gesellschafter verzichtet werden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 21;