mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen wurde (Art. 535 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln. Jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter hat allerdings das Recht, durch seinen Widerspruch die Handlung zu verhindern, bevor sie vollendet ist (Art. 535 Abs. 2 OR). Wie in Erw.