Angesichts der Höhe der verfügten Baubewilligungsgebühr ist ein schutzwürdiges Interesse der einfachen Gesellschaft an deren Anfechtung unbestrittenermassen gegeben. Sodann werden die Interessen der Gesellschaft oder ihrer Beteiligten durch das mit Verwaltungsbeschwerde vom 6. August 2021 eingeleitete Beschwerdeverfahren nicht tangiert, da sie vom Verfahrensausgang höchstens profitieren können (siehe vorne Erw. 5.2.1).