Wie dargelegt ist die einfache Gesellschaft selbst nicht parteifähig. Es ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdegegner Gesellschafter der einfachen Gesellschaft H._____ und damit Adressat der Baubewilligung vom 5. Juli 2021 ist, mit welcher eine provisorische Baubewilligungsgebühr in Höhe von total Fr. 74'000.00 erhoben wurde. Den einzelnen Gesellschaftern steht die Befugnis zu, eine solche die Gesellschaft offensichtlich belastende und pflichtbegründende Verfügung anzufechten. Angesichts der Höhe der verfügten Baubewilligungsgebühr ist ein schutzwürdiges Interesse der einfachen Gesellschaft an deren Anfechtung unbestrittenermassen gegeben.