5.3. 5.3.1. Als Bauherrschaft wird in der Baubewilligung vom 5. Juli 2021 die "Einfache Gesellschaft H._____, c/o A._____, aufgeführt. Als Ansprechperson der einfachen Gesellschaft trat sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegner (vorinstanzlich: Beschwerdeführer) auf; als Korrespondenzadresse diente seine Postanschrift (vgl. Vorakten [insbesondere Baugesuch und Gebührenverfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 27. Mai 2021]).