Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Das Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde eintragen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den die angefochtene Verfügung für sie zur Folge hätte, wobei auf die Art und Intensität der Benachteiligung abzustellen ist (MERKER, a.a.O., N. 129 zu § 38 [a]VRPG; BERTSCHI, a.a.O., N. 14 ff. zu § 21 VRG).