Den einzelnen Beteiligten wird im Verwaltungsprozess allerdings eine selbständige Anfechtungsbefugnis zuerkannt, wenn das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Verfügung abzuwenden. Erscheinen durch die Erhebung einer Beschwerde jedoch die Interessen der Gemeinschaft selbst oder einzelner beteiligter Personen als beeinträchtigt oder gefährdet, müssen alle Beteiligten zustimmen. Dies gilt etwa bei Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung wegen des Risikos des Heimschlags, nicht aber bei der Möglichkeit der reformatio in peius (vgl. MERKER, a.a.O., N. 13 zu Vorbem. zu § 38 [a]VRPG mit Hinweisen; BERTSCHI, a.a.O., N. 4 zu Vorbem.