LUKAS HANDSCHIN, in: Basler Kommentar [BSK] Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 530 OR; BGE 142 III 783, Erw. 3.1 = Die Praxis [Pra] 2018 Nr. 46, S. 395]; AGVE 2019, S. 147, Erw. 2.2.2). Die an einem solchen Gesamthandschaftsverhältnis beteiligten Personen bilden stattdessen eine notwendige (aktive oder passive) Streitgenossenschaft. Den einzelnen Beteiligten wird im Verwaltungsprozess allerdings eine selbständige Anfechtungsbefugnis zuerkannt, wenn das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Verfügung abzuwenden.