5.2. 5.2.1. Grundvoraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Partei- und Prozessfähigkeit. Sie bestimmt sich im Grundsatz nach Zivilrecht: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N.1150; MERKER, a.a.O., N. 9 und 11 zu Vorbem. zu § 38 [a]VRPG). Rechtsfähig sind in erster Linie die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts. Weder rechts- noch parteifähig ist hingegen die einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR. Sie ist keine juristische Person, sondern eine zivilrechtliche Gemeinschaft, die nicht über Rechtspersönlichkeit verfügt (vgl. MERKER, a.a.O., N. 12 f. zu Vorbem. zu § 38 [a]VRPG; LUKAS HANDSCHIN, in: Basler Kommentar [