Der Beschwerdegegner räumt ein, die Verwaltungsbeschwerde auf eigenem, nur mit seinem Namen und seiner Adresse versehenen Papier verfasst zu haben. Anhand der Formulierung sei aber offensichtlich, dass er von "uns" als Bauherrschaft gesprochen und somit im Namen der einfachen Gesellschaft H._____ gehandelt habe. Da es sich um eine Laienbeschwerde gehandelt habe, seien keine allzu hohen Anforderungen an die Einhaltung von rechtlichen Formalismen zu stellen. Eine Zustimmungserklärung der weiteren Gesellschafter zur Beschwerdeführung könne nachgereicht werden. Die Beschwerde bzw. der angefochtene Entscheid gelte für die einfache Gesellschaft H.__