5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz die Baubewilligungsgebühr auch zu Gunsten von Personen reduziert, welche diese gar nicht angefochten hätten. Der Beschwerdegegner habe die vorinstanzliche Beschwerde ausschliesslich in seinem eigenen Namen erhoben und die einfache Gesellschaft H._____ nicht einmal erwähnt. Gegenüber den anderen Gesellschaftern sei der Kostenentscheid in der Baubewilligung vom 5. Juli 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (Beschwerde, S. 14; Replik, S. 10 ff.). - 13 -