4.3. Die Vorinstanz prüfte in Erw. 5 des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung der vom Beschwerdegegner vorinstanzlich angefochtenen Kostenpositionen. Es ist aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Rechtsgrundsätzen und Überlegungen sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid leiten liess. Die Vorinstanz verweist nicht pauschal auf die Rechtsprechung, sondern setzt sich mit dem vorliegend anwendbaren Gebührenreglement als Rechtsgrundlage für die Überwälzung der Kosten einer externen Bauverwaltung auf die Bauherrschaft und den weiterverrechneten Kosten für die vier Fachgutachten auseinander.