4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet einen verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf Begründung von Entscheiden. Danach entspricht die Begründung eines Entscheids den Anforderungen der Begründungspflicht, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.