4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid ungenügend begründet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe den angefochtenen Entscheid nur auf den Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2019.114 vom 24. Oktober 2019 gestützt, welcher im vorliegenden Verfahren jedoch nicht einschlägig sei. Der diesem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt unterscheide sich erheblich vom vorliegenden Fall. Die Bezugnahme auf einen nicht einschlägigen Verwaltungsgerichtsentscheid stelle keine zureichende Entscheidbegründung dar (Beschwerde, S. 8). Es fehle generell an einer umfassenden und nachvollziehbaren Begründung;