23 der Baubewilligung betreffe (vgl. Vorakten, act. 13 f.). Damit brachte der Beschwerdegegner genug deutlich zum Ausdruck, dass er mit der Höhe der verfügten provisorischen Baubewilligungsgebühr und insbesondere den Positionen "spezielle Kosten", "Aufwand Fachgutachten" und "Mehraufwand" nicht einverstanden war, weil er diese nicht nachvollziehen konnte. Angesichts dessen, dass bei Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen sind, hat der Beschwerdegegner in rechtsgenüglicher Weise vorgebracht, aus welchen Gründen die angefochtene Ziff. 23 der Baubewilligung vom 5. Juli 2021 seines Erachtens mangelhaft ist.