3.3. Der Beschwerdegegner beantragte im vorinstanzlichen Verfahren (als Beschwerdeführer) die Präzisierung der "pauschal gehaltenen, weder qualitativ noch quantitativ nachvollziehbaren Aussagen" in der Baubewilligung und führte in der Begründung aus, dass durch die Art der Formulierung über pauschale Kostenpositionen wie "spezielle Kosten", "Aufwand Fachgutachten" und "Mehraufwand" eine zum Teil nicht belegte Forderung in Höhe von total Fr. 74'000.00 geltend gemacht werde (siehe vorne lit. B/1). Er hielt ausdrücklich fest, dass seine Beschwerde ausschliesslich Ziff. 23 der Baubewilligung betreffe (vgl. Vorakten, act.